Sonntag, 7. August 2011

Strafregister und Tilgung gerichtlicher Verurteilungen

Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung nicht mehr aufscheint.

Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden.
Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten.
Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
  • Vor- und Familienname
  • Geburtstag und Geburtsort
  • Adresse
  • Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.


Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/30/Seite.300030.html