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Montag, 1. Juni 2015

Begriff - geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit

Sehr gute Zusammenfassung:
https://www.port41.at/artikel/nebenbei-durchgehend-selbstaendig-so-berechnet-das-ams-die-zuverdienst-grenzen

Selbständigkeit neben dem AMS ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  1.  KEINE Pflichtversicherung in der SVA, also keine KK und PV-Einzahlungen, schon aber UV
  2. Geringfügigkeit = Einkommen (Gewinn) kleiner oder gleich EUR 405,98 UND Umsatz (ohne MwSt) nicht höher als EUR 3.657,48 für jeden Monat.
  3.  Einkommen und Umsatz sind monatlich im Nachhinein zu erklären und müssen innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden,
  4. Endgültige Beurteilung erfolgt nach Vorliegen der Finanzamtsbescheide (Umsatzsteuer und Einkommenssteuer), die innerhalb von 14 Tagen nach Bescheiddatum dem AMS übermittelt werden müssen. Es kann dann zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen.
  5. Bei mir wurden auch die Monate abgefragt, in denen ich noch in Beschäftigung war, da sollte man auch nicht über den o.g. Grenzen liegen.
  6. Ausmaß der selbständigen Tätigkeit darf nicht so hoch sein, dass man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen kann. Man muss dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen, muss sich laufend bewerben (mind. 2 Bewerbungen pro Woche), alle AMS-Termine wahrnehmen und an Schulungen teilnehmen, zu denen man vom AMS geschickt wird, auch wenn diese mit der Selbständigkeit zeitlich nicht harmonieren. Jedenfalls ist die Betreuungsvereinabrung voll einzuhalten, ansonsten gibt es Sperren.


Infos auf der WKO-Seite:
Die (freiwillige) Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung seit 1.1.2009 erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit. Es kann nicht mehr ausschließlich auf die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden, sondern es muss jede Beendigung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit erfasst werden.

Wann liegt Arbeitslosigkeit vor?

Arbeitslos ist, wer
  • eine unselbständige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit beendet hat,
  • nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gewährt wird, unterliegt und
  • keine neue oder weitere unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
Vorsicht!
Wird die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit nach deren Beendigung weiter im geringfügigen Ausmaß ausgeübt, so wird das Arbeitslosengeld nur dann bezahlt, wenn die Beendigung mindestens einen Monat gedauert hat.

Keine Pflichtversicherung

Nach dieser Neudefinition der Arbeitslosigkeit ist für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit neben der Beendigung der unselbständigen oder selbständigen Beschäftigung auch Voraussetzung, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beendet ist.
Bei gewerblich selbständiger Tätigkeit liegt Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gewerbe ruhend gemeldet oder der Gewerbeschein zurückgelegt wurde. Nur in diesen zwei Fällen endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Vorsicht!
Besteht keine Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung, steht eine selbständige Erwerbstätigkeit auch mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze dem Bezug von Arbeitslosengeld entgegen.
 Tipp!
Nur bei einer Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung kann trotz aufrechter Gewerbeberechtigung eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Eine solche Ausnahme ist vor allem die Kleinstunternehmerregelung, bei der keine Beitragsleistungen zur Kranken- und Pensionsversicherung erfolgen.

Geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit?

Wird neben der Arbeitslosigkeit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, ist zu beachten: Die Einkünfte aus der (unselbständigen oder selbständigen) Tätigkeit dürfen die Geringfügigkeitsgrenze (2010: € 366,33 monatlich) nicht überschreiten. In Fällen einer selbständigen Tätigkeit ist zusätzlich eine Umsatzgrenze einzuhalten: 11,1 % des Umsatzes müssen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Vorsicht!
Wenn sich nachträglich auf Grund des Einkommens- beziehungsweise Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass das Einkommen beziehungsweise der Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, muss die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zurückgezahlt werden.
Eine geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit steht der Annahme von Arbeitslosigkeit allerdings nur dann nicht entgegen, soweit dadurch die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht beeinträchtigt ist.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer A übt neben seinem Beschäftigungsverhältnis eine selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze aus. Es besteht keine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis wird beendet, die selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze fortgeführt. Gilt A als arbeitslos?
Nach der Neuregelung liegt keine Arbeitslosigkeit vor, da A seine selbständige Tätigkeit weiterhin ausübt und durch die selbständige Tätigkeit weiterhin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer B übt neben seinem Beschäftigungsverhältnis eine selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze aus. Es besteht in Folge der „Kleinstunternehmerregelung“ seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis wird beendet, die selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze fortgeführt. Gilt B als arbeitslos?
B gilt als arbeitslos. Er hat zwar seine selbständige Tätigkeit nicht beendet, unterliegt jedoch in Folge der Ausnahme von der Pflichtversicherung seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht der Pensionsversicherung. B kann daher Arbeitslosengeld beziehen.

Stand: April 2010

Quelle:  http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=497884&dstid=0&titel=Arbeitslosigkeit


Weitere Infos mit Berechnungsbeispielen:

Nebenverdienst zum AMS-Bezug


Das es immer wieder Probleme bei nebenberuflichen Tätigkeiten gibt, haben wir AMS-Vorstand herbert Buchinger aus Anlass einer aktuellen Anfrage um nähere Information gebeten. Wir wollen in der nächsten Auflage des "Erste Hilfe Handbuchs für Arbeitslose" ein Kapitel schreiben und bitten für eine umfassende Sicht um Erfahrugnsberichte und anderwertige Rechtsmeinungen. Wie immer, Angaben ohne Gewähr, Theorie und Praxis gehen in der Verwaltung oft getrennte Wege.
E-Mail von Dr. Herbert Buchinger vom 11.1.2012
Grundsätzlich sind mehrere Varianten der freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit auseinander zu halten:
Vorauszuschicken ist, dass ein Anspruch auf Leistungen nur dann bestehen kann, wenn keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht und die Inanspruchnahme durch die geringfügige Tätigkeit die Verfügbarkeit der Person am Arbeitsmarkt nicht unzulässig einschränkt.
Wird eine Tätigkeit nun als freier Dienstnehmer ausgeübt, wird die Person - ebenso wie eine unselbständig erwerbstätige Person - in die Sozialversicherung (auch Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung) miteinbezogen, sobald ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Damit entfällt bei Überschreiten der Geringfügigkeit für die Dauer des freien Dienstverhältnisses der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wird eine selbständige Tätigkeit nicht anhand von zeitlich fixierten Rahmenverträgen sondern als durchgehend selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, kommt die so bezeichnete „rollierende“ Einkommensermittlung zum Tragen. Dabei wird monatlich im Nachhinein, das Einkommen und der Umsatz gegenüber dem AMS bekannt gegeben und anhand dieser Daten eine Durchschnittsberechnung aller Monate seit Beginn der Tätigkeit im Kalenderjahr) vorgenommen.
Anhand des so ermittelten Wertes wird das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit im jeweiligen Monat beurteilt, indem dieser Einkommens- bzw. Umsatzwert (11,1% des Umsatzes) der jeweils geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gegenübergestellt wird. Gibt es klar zeitlich fixierte Rahmenverträge innerhalb eines Kalendermonats (z.B. Werkvertrag vom 2.11. bis zum 8.11.2011) wird das erzielte Einkommen für den Zeitraum des Werkvertrages der (täglichen und monatlichen) Geringfügigkeitsgrenze gegenübergestellt. Bei Unterschreiten der Betragsgrenze kann die Leistung auch für den Zeitraum des Werkvertrages bezogen werden (Voraussetzung ist auch hier, dass durch diese Tätigkeit keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgelöst wird).
Ein Beispiel:

Werkvertragszeitraum: 2. bis 8.11.2011

Einkommen: Euro 238,--

Das Einkommen liegt unter der mtl. Geringfügigkeitsgrenze 2011 ( = Euro 374,02).

Wird das Einkommen aber auf die Tage 2. bis 8.11. aufgeteilt (Euro 238,-- : 7 = Euro 34,--), ergibt dies ein tägliches Einkommen, das über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze 2011 ( Euro 28,72) liegt.

Arbeitslosigkeit liegt also von 2. bis 8.11. nicht vor, obwohl der Monatsbetrag von Euro 374, 02 nicht überschritten wird.
Wenn allerdings ein solcher Werkvertrag über einen Kalendermonat hinausreicht oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde (z.B. 2.11.11. bis 14.12.2011 oder 2.11.2011 bis laufend), kommt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze nicht zur Anwendung.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat. Hier erfolgt eine Hochrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens auf einen Monatsbetrag.
Zusätzlich zu beachten bleibt eine Sonderregelung im Bereich so genannter „vorübergehender Beschäftigungen“. Dies betrifft Tätigkeiten, deren Ausübung von vorneherein für einen kürzeren Zeitraum als 4 Wochen vereinbart wird bzw. eine für kürzer als 4 Wochen ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit. Trifft dies zu, hat ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen auch Auswirkungen auf die restlichen Anspruchstage im Kalendermonat. In einem solchen Fall ist das aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Der tägliche Anrechnungsbetrag wird dabei ermittelt, indem das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat vermindert wird. 90% des verbleibenden Betrages werden durch die Zahl der Tage im Kalendermonat geteilt und der so errechnete Betrag wird auf jeden verbleibenden Anspruchstag angerechnet.
Beispiel:

Vorübergehende Tätigkeit von 2.11. bis 11.11.2011, Einkommen netto Euro 500,--

Euro 500,-- minus Euro 374,02 (mtl. GFG 2011) = Euro 125,98

90% =  Euro 113,38

Dividiert durch 30 = Euro 3,77

Der Anspruch am 1.11. und ab 12.11. wird jeweils um Euro 3,77 täglich verringert
Es tut mir leid, aber die Sache ist von Rechts wegen tatsächlich so kompliziert!


Auf der AMS-Seite:

Das kommt darauf an, ob Sie die üblichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe auch weiterhin erfüllen. Sie müssen dem Arbeitsmarkt für die Vermittlung zur Verfügung stehen. Weiters müssen Sie arbeitswillig sein. Auch dürfen Sie kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze haben und es dürfen 11,1 % Ihres Umsatzes nicht über dieser Grenze liegen.
Allerdings kann es sein, dass Sie die Leistung wieder zurückbezahlen müssen, wenn sich nachträglich aufgrund des Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass Ihr Einkommen bzw. der Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

 

Weitere Infos zu Arbeitslosigkeit, Selbständigkeit und Geringfügigkeit:




Samstag, 2. Mai 2015

Gescheiterte Selbständigkeit: Hürden bei der Jobsuche

Gescheiterte Selbständigkeit bedeutet nicht zwangsläufig das Aus einer beruflichen Laufbahn. Vorbehalte gegenüber gescheiterten Selbständigen erschweren allerdings die Jobsuche.
 
Die Erfahrungsberichte zeigen, dass eine gescheiterte Selbständigkeit nicht notwendigerweise die letzte Station einer beruflichen Karriere sein muss. Allerdings gibt es in Unternehmen immer wieder Vorbehalte gegenüber der Beschäftigung von gescheiterten Selbständigen.
Dieser Beitrag will einerseits gescheiterten Selbständigen die Vorbehalte der Arbeitgeber verständlich machen. Er will aber auch Unternehmer ermutigen, Jobbewerber mit einer gescheiterten Selbständigkeit in ihrer Berufskarriere nicht grundsätzlich als Beschäftigte auszuschließen.

Vorbehalt: Der Selbständige hat schlecht gearbeitet – es lag an der Person

Hier geht es um Vorbehalte in Fragen der Qualität der Arbeit und der persönlichen Zuverlässigkeit. Der Arbeitgeber wird sich fragen, ob das Unternehmen womöglich gescheitert ist, weil Sie schlampig gearbeitet haben, weil Sie unzuverlässig sind oder Ihre Arbeit schlecht organisieren können.
Nun wissen Arbeitgeber als Unternehmer selbst, dass Unternehmen nun mal ins Trudeln geraten können und dass es dafür vielfältige Gründe gibt. Sie wissen auch, dass vielen Unternehmensgründungen der erhoffte Erfolg nicht beschieden ist. Es macht also Sinn, sich auf Fragen hinsichtlich der gescheiterten Selbständigkeit vorzubereiten. Überlegen Sie selbst, welchen der zwei Kandidaten würden Sie eher einstellen:
Jobbewerber 1:
Die ganze Welt hatte sich gegen mich verschworen. Die Kunden verstanden die Qualität meiner Arbeit nicht, die Bank schaltete einfach so auf stur und wollte mir kein Geld mehr geben, die Sozialversicherung versuchte mich abzuzocken... Ich hatte ein super Konzept, aber mich haben alle behindert.
Jobbewerber 2:
Da sind einige Dinge zusammengekommen. Die Konkurrenz wurde immer größer und viele Billiganbieter sind auf den Markt gedrängt. Ich konnte den Kundenstock nicht ausbauen, wie es notwendig gewesen wäre und dann haben auch die Ressourcen für nötige Investitionen gefehlt. Ich hätte früher erkennen müssen, dass es so nicht funktionieren kann, aber das wollte ich nicht sehen.
Je differenzierter Sie begründen können, warum Ihr Unternehmen nicht (mehr) funktioniert hat, umso glaubwürdiger wirken Sie. Dazu gehört eine Portion Selbstkritik, aber auch das Einbeziehen weiterer Faktoren wie zum Beispiel zu geringe Eigenkapitalausstattung oder Veränderungen am Markt.

Vorbehalt: Selbständige sind als Angestellte nicht geeignet

Selbständigen wird häufig nachgesagt, dass sie sich nicht in Teams einfügen können und Anordnungen nicht annehmen können. Selbständiges Denken und Vorgehen ist natürlich Voraussetzung für eine erfolgreiche Selbständigkeit, gleichzeitig vermissen gerade Ein-Personen-Unternehmer häufig das Arbeiten im Team und leiden unter ihrer isolierten Arbeitssituation. Waren Sie hingegen selbst Arbeitgeber, dann verfügen Sie damit auch über Kompetenzen im Bereich der Personalführung und jeder Arbeitgeber braucht auch selbst ein gewisses Maß an Teamfähigkeit.
Möglicherweise sind Sie auch froh, wenn Sie nicht mehr ständig Entscheidungen selbst treffen und damit auch die Verantwortung tragen müssen. Unternehmen scheitern in der Regel nicht über Nacht, das ständige Auf und Ab ist anstrengend und nach längeren Phasen des Überlebenskampfs sind gescheiterte Selbständige häufig erschöpft. Einmal die Verantwortung abzugeben und ohne Sorgen abends schlafen zu gehen, kann auch erleichternd sein.
Falls Sie vor der Selbständigkeit bereits in Angestelltenverhältnissen tätig waren, können Sie Zweifel an Ihrer Angestellten-Eignung besonders glaubwürdig entkräften.

Vorbehalt: Gescheiterte Selbständige wissen immer alles besser und wollen still den Betrieb übernehmen

Das Selbstvertrauen gescheiterter Selbständiger ist häufig tief erschüttert und Selbstzweifel nagen an ihnen. Oft gehen sie davon aus, dass die Umwelt ebenfalls an ihren Fähigkeiten zweifelt. Die Versuchung ist groß, nun in einem Job zu zeigen, was man wirklich kann und was in einem steckt – dem Umfeld und sich selbst zu beweisen, dass man kein Totalversager ist.
Das kann zu Übereifer führen und dabei wird - häufig unbeabsichtigt - übers Ziel geschossen. Sie sollten vorsichtig abtesten, wie viel Eigeninitiative angebracht ist und ob eventuelle Verbesserungsvorschläge erwünscht sind – nicht nur beim Arbeitgeber, sondern auch bei den Kollegen. Wenn Sie dem Arbeitgeber und den Kollegen vermitteln, dass Sie den Laden besser führen könnten, macht das schnell böses Blut.

Vorbehalt: Höherer Aufwand und Risiken aufgrund laufender Exekutionen

Gescheiterte Selbständige haben in der Regel einen großen Schuldenberg angehäuft. Dieser Schuldenberg alleine wäre noch nicht das Problem, allerdings sind damit häufig laufende Exekutionen verbunden. Ein Arbeitgeber rutscht damit in die Rolle eines Drittschuldners. Er ist verantwortlich dafür, dass die pfändbaren Anteile des Lohns bzw. des Gehalts direkt an die Gläubiger abgeführt werden. Viele Unternehmen scheuen den damit verbundenen Verwaltungsaufwand und die damit verbundene Haftung.
Gleichzeitig ist eine feste Anstellung mit einem fixen monatlichen Gehalt für gescheiterte Selbständige meist der erste wichtige Schritt, um ihre Schulden wieder in den Griff zu bekommen. Für eine gerichtliche Schuldenregulierung (Privatkonkurs) ist der Nachweis eines geregelten Einkommens von erheblichem Vorteil. Wird ein Zahlungsplan mit den Gläubigern vereinbart, bleibt der Arbeitgeber von der Schuldenproblematik des Mitarbeiters völlig unbehelligt. Im Falle eines Abschöpfungsverfahrens müssen die pfändbaren Anteile nur an einen Treuhänder abgeliefert werden. Auch das stellt eine Erleichterung dar, denn bei einer unregulierten Schuldensituation muss der Arbeitgeber immer darauf achten, welche Gläubiger in welchem Ausmaß zu befriedigen sind.
Auch wenn der - zumindest kurzfristig - höhere Verwaltungsaufwand nicht wegzudiskutieren ist: Viele Arbeitgeber sehen auch, dass Angestellte, die ihre Schulden regulieren wollen, eine hohe Arbeitsmotivation mitbringen und daher zuverlässige Mitarbeiter sind.

Fazit – sind gescheiterte Selbständige die schlechteren Mitarbeiter?

Ehemalige (auch gescheiterte) Selbständigkeit ist nicht zwangsläufig ein unüberwindbares Handicap bei der Jobsuche. Viele Unternehmen schätzen im Gegenteil den Hang zum initiativen und eigenständigen Arbeiten ehemaliger Selbständiger. Allerdings schätzt niemand Mitarbeiter, die mit ihrer Vergangenheit hadern und den Angestelltenjob nur als Notnagel sehen.
Viele gescheiterte Selbständige haben sich vor der Unternehmensgründung bereits als unselbständig Beschäftigte bewährt. Als Mitarbeiter geht es jedoch nicht darum, zu beweisen, welch toller Unternehmer in Wahrheit in Ihnen steckt, sondern dass Sie die Vergangenheit ruhen lassen können und Ihre neue Rolle positiv annehmen.
 
Quelle: Unternehmer in Not, 13.04.2011

Sonntag, 24. Februar 2013

Tipps zum SVA-Beiträge berechnen

Es sind grob gesagt 3 Ebenen zu betrachten:

1. Nachzahlungen aus Vorjahren:
Gewinn lt. Einkommensteuerbescheid zuzüglich in diesem Jahr VORGESCHRIEBENEN Beträge = Beitragsgrundlage, mal Beitragssatz (ca 26% vereinfacht) abz. GELEISTETE Beiträge = Nachzahlung.

Führt die Nachbemessung zu einer Gutschrift, erfolgt diese im Folgequartal des Monats in welchem der Einkommensteuerbescheid ergeht.

Führt die Nachbemessung zu einer Nachzahlung, so wird diese auf die 4 Quartale des nächsten Kalenderjahres aufgeteilt. zB Einkommensteuerbescheid 2011 ergeht Anfang 2013; Nachbemessung zu je einem Viertel in den Q 1 - Q4 2014. Erfolgt die Veranlagung 2011 schon im Sommer 2012, dann wird schon 2013 nachbemessen.

2. Laufende Vorschreibung:
Gewinn aus dem drittvorangegangenen Jahr (2010 für 2013) nicht wie bei der Finanz das letztveranlagte Jahr, zu vorgeschriebenen Beträge, Aufteilung auf 4 Q. Diese Berechnung ist in einem der Auszüge des verangegangenen Jahres recht gut dargestellt.

3. Kostenanteile
Selbstbehalt für ärztliche und Laborleistungen


Für die Richtigkeit kann ich keine Gewähr übernehmen!
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