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Montag, 1. Juni 2015

Begriff - geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit

Sehr gute Zusammenfassung:
https://www.port41.at/artikel/nebenbei-durchgehend-selbstaendig-so-berechnet-das-ams-die-zuverdienst-grenzen

Selbständigkeit neben dem AMS ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  1.  KEINE Pflichtversicherung in der SVA, also keine KK und PV-Einzahlungen, schon aber UV
  2. Geringfügigkeit = Einkommen (Gewinn) kleiner oder gleich EUR 405,98 UND Umsatz (ohne MwSt) nicht höher als EUR 3.657,48 für jeden Monat.
  3.  Einkommen und Umsatz sind monatlich im Nachhinein zu erklären und müssen innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden,
  4. Endgültige Beurteilung erfolgt nach Vorliegen der Finanzamtsbescheide (Umsatzsteuer und Einkommenssteuer), die innerhalb von 14 Tagen nach Bescheiddatum dem AMS übermittelt werden müssen. Es kann dann zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen.
  5. Bei mir wurden auch die Monate abgefragt, in denen ich noch in Beschäftigung war, da sollte man auch nicht über den o.g. Grenzen liegen.
  6. Ausmaß der selbständigen Tätigkeit darf nicht so hoch sein, dass man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen kann. Man muss dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen, muss sich laufend bewerben (mind. 2 Bewerbungen pro Woche), alle AMS-Termine wahrnehmen und an Schulungen teilnehmen, zu denen man vom AMS geschickt wird, auch wenn diese mit der Selbständigkeit zeitlich nicht harmonieren. Jedenfalls ist die Betreuungsvereinabrung voll einzuhalten, ansonsten gibt es Sperren.


Infos auf der WKO-Seite:
Die (freiwillige) Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung seit 1.1.2009 erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit. Es kann nicht mehr ausschließlich auf die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden, sondern es muss jede Beendigung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit erfasst werden.

Wann liegt Arbeitslosigkeit vor?

Arbeitslos ist, wer
  • eine unselbständige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit beendet hat,
  • nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gewährt wird, unterliegt und
  • keine neue oder weitere unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
Vorsicht!
Wird die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit nach deren Beendigung weiter im geringfügigen Ausmaß ausgeübt, so wird das Arbeitslosengeld nur dann bezahlt, wenn die Beendigung mindestens einen Monat gedauert hat.

Keine Pflichtversicherung

Nach dieser Neudefinition der Arbeitslosigkeit ist für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit neben der Beendigung der unselbständigen oder selbständigen Beschäftigung auch Voraussetzung, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beendet ist.
Bei gewerblich selbständiger Tätigkeit liegt Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gewerbe ruhend gemeldet oder der Gewerbeschein zurückgelegt wurde. Nur in diesen zwei Fällen endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Vorsicht!
Besteht keine Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung, steht eine selbständige Erwerbstätigkeit auch mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze dem Bezug von Arbeitslosengeld entgegen.
 Tipp!
Nur bei einer Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung kann trotz aufrechter Gewerbeberechtigung eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Eine solche Ausnahme ist vor allem die Kleinstunternehmerregelung, bei der keine Beitragsleistungen zur Kranken- und Pensionsversicherung erfolgen.

Geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit?

Wird neben der Arbeitslosigkeit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, ist zu beachten: Die Einkünfte aus der (unselbständigen oder selbständigen) Tätigkeit dürfen die Geringfügigkeitsgrenze (2010: € 366,33 monatlich) nicht überschreiten. In Fällen einer selbständigen Tätigkeit ist zusätzlich eine Umsatzgrenze einzuhalten: 11,1 % des Umsatzes müssen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Vorsicht!
Wenn sich nachträglich auf Grund des Einkommens- beziehungsweise Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass das Einkommen beziehungsweise der Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, muss die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zurückgezahlt werden.
Eine geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit steht der Annahme von Arbeitslosigkeit allerdings nur dann nicht entgegen, soweit dadurch die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht beeinträchtigt ist.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer A übt neben seinem Beschäftigungsverhältnis eine selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze aus. Es besteht keine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis wird beendet, die selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze fortgeführt. Gilt A als arbeitslos?
Nach der Neuregelung liegt keine Arbeitslosigkeit vor, da A seine selbständige Tätigkeit weiterhin ausübt und durch die selbständige Tätigkeit weiterhin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer B übt neben seinem Beschäftigungsverhältnis eine selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze aus. Es besteht in Folge der „Kleinstunternehmerregelung“ seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis wird beendet, die selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze fortgeführt. Gilt B als arbeitslos?
B gilt als arbeitslos. Er hat zwar seine selbständige Tätigkeit nicht beendet, unterliegt jedoch in Folge der Ausnahme von der Pflichtversicherung seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht der Pensionsversicherung. B kann daher Arbeitslosengeld beziehen.

Stand: April 2010

Quelle:  http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=497884&dstid=0&titel=Arbeitslosigkeit


Weitere Infos mit Berechnungsbeispielen:

Nebenverdienst zum AMS-Bezug


Das es immer wieder Probleme bei nebenberuflichen Tätigkeiten gibt, haben wir AMS-Vorstand herbert Buchinger aus Anlass einer aktuellen Anfrage um nähere Information gebeten. Wir wollen in der nächsten Auflage des "Erste Hilfe Handbuchs für Arbeitslose" ein Kapitel schreiben und bitten für eine umfassende Sicht um Erfahrugnsberichte und anderwertige Rechtsmeinungen. Wie immer, Angaben ohne Gewähr, Theorie und Praxis gehen in der Verwaltung oft getrennte Wege.
E-Mail von Dr. Herbert Buchinger vom 11.1.2012
Grundsätzlich sind mehrere Varianten der freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit auseinander zu halten:
Vorauszuschicken ist, dass ein Anspruch auf Leistungen nur dann bestehen kann, wenn keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht und die Inanspruchnahme durch die geringfügige Tätigkeit die Verfügbarkeit der Person am Arbeitsmarkt nicht unzulässig einschränkt.
Wird eine Tätigkeit nun als freier Dienstnehmer ausgeübt, wird die Person - ebenso wie eine unselbständig erwerbstätige Person - in die Sozialversicherung (auch Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung) miteinbezogen, sobald ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Damit entfällt bei Überschreiten der Geringfügigkeit für die Dauer des freien Dienstverhältnisses der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wird eine selbständige Tätigkeit nicht anhand von zeitlich fixierten Rahmenverträgen sondern als durchgehend selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, kommt die so bezeichnete „rollierende“ Einkommensermittlung zum Tragen. Dabei wird monatlich im Nachhinein, das Einkommen und der Umsatz gegenüber dem AMS bekannt gegeben und anhand dieser Daten eine Durchschnittsberechnung aller Monate seit Beginn der Tätigkeit im Kalenderjahr) vorgenommen.
Anhand des so ermittelten Wertes wird das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit im jeweiligen Monat beurteilt, indem dieser Einkommens- bzw. Umsatzwert (11,1% des Umsatzes) der jeweils geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gegenübergestellt wird. Gibt es klar zeitlich fixierte Rahmenverträge innerhalb eines Kalendermonats (z.B. Werkvertrag vom 2.11. bis zum 8.11.2011) wird das erzielte Einkommen für den Zeitraum des Werkvertrages der (täglichen und monatlichen) Geringfügigkeitsgrenze gegenübergestellt. Bei Unterschreiten der Betragsgrenze kann die Leistung auch für den Zeitraum des Werkvertrages bezogen werden (Voraussetzung ist auch hier, dass durch diese Tätigkeit keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgelöst wird).
Ein Beispiel:

Werkvertragszeitraum: 2. bis 8.11.2011

Einkommen: Euro 238,--

Das Einkommen liegt unter der mtl. Geringfügigkeitsgrenze 2011 ( = Euro 374,02).

Wird das Einkommen aber auf die Tage 2. bis 8.11. aufgeteilt (Euro 238,-- : 7 = Euro 34,--), ergibt dies ein tägliches Einkommen, das über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze 2011 ( Euro 28,72) liegt.

Arbeitslosigkeit liegt also von 2. bis 8.11. nicht vor, obwohl der Monatsbetrag von Euro 374, 02 nicht überschritten wird.
Wenn allerdings ein solcher Werkvertrag über einen Kalendermonat hinausreicht oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde (z.B. 2.11.11. bis 14.12.2011 oder 2.11.2011 bis laufend), kommt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze nicht zur Anwendung.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat. Hier erfolgt eine Hochrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens auf einen Monatsbetrag.
Zusätzlich zu beachten bleibt eine Sonderregelung im Bereich so genannter „vorübergehender Beschäftigungen“. Dies betrifft Tätigkeiten, deren Ausübung von vorneherein für einen kürzeren Zeitraum als 4 Wochen vereinbart wird bzw. eine für kürzer als 4 Wochen ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit. Trifft dies zu, hat ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen auch Auswirkungen auf die restlichen Anspruchstage im Kalendermonat. In einem solchen Fall ist das aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Der tägliche Anrechnungsbetrag wird dabei ermittelt, indem das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat vermindert wird. 90% des verbleibenden Betrages werden durch die Zahl der Tage im Kalendermonat geteilt und der so errechnete Betrag wird auf jeden verbleibenden Anspruchstag angerechnet.
Beispiel:

Vorübergehende Tätigkeit von 2.11. bis 11.11.2011, Einkommen netto Euro 500,--

Euro 500,-- minus Euro 374,02 (mtl. GFG 2011) = Euro 125,98

90% =  Euro 113,38

Dividiert durch 30 = Euro 3,77

Der Anspruch am 1.11. und ab 12.11. wird jeweils um Euro 3,77 täglich verringert
Es tut mir leid, aber die Sache ist von Rechts wegen tatsächlich so kompliziert!


Auf der AMS-Seite:

Das kommt darauf an, ob Sie die üblichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe auch weiterhin erfüllen. Sie müssen dem Arbeitsmarkt für die Vermittlung zur Verfügung stehen. Weiters müssen Sie arbeitswillig sein. Auch dürfen Sie kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze haben und es dürfen 11,1 % Ihres Umsatzes nicht über dieser Grenze liegen.
Allerdings kann es sein, dass Sie die Leistung wieder zurückbezahlen müssen, wenn sich nachträglich aufgrund des Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass Ihr Einkommen bzw. der Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

 

Weitere Infos zu Arbeitslosigkeit, Selbständigkeit und Geringfügigkeit:




Sonntag, 24. Februar 2013

Tipps zum SVA-Beiträge berechnen

Es sind grob gesagt 3 Ebenen zu betrachten:

1. Nachzahlungen aus Vorjahren:
Gewinn lt. Einkommensteuerbescheid zuzüglich in diesem Jahr VORGESCHRIEBENEN Beträge = Beitragsgrundlage, mal Beitragssatz (ca 26% vereinfacht) abz. GELEISTETE Beiträge = Nachzahlung.

Führt die Nachbemessung zu einer Gutschrift, erfolgt diese im Folgequartal des Monats in welchem der Einkommensteuerbescheid ergeht.

Führt die Nachbemessung zu einer Nachzahlung, so wird diese auf die 4 Quartale des nächsten Kalenderjahres aufgeteilt. zB Einkommensteuerbescheid 2011 ergeht Anfang 2013; Nachbemessung zu je einem Viertel in den Q 1 - Q4 2014. Erfolgt die Veranlagung 2011 schon im Sommer 2012, dann wird schon 2013 nachbemessen.

2. Laufende Vorschreibung:
Gewinn aus dem drittvorangegangenen Jahr (2010 für 2013) nicht wie bei der Finanz das letztveranlagte Jahr, zu vorgeschriebenen Beträge, Aufteilung auf 4 Q. Diese Berechnung ist in einem der Auszüge des verangegangenen Jahres recht gut dargestellt.

3. Kostenanteile
Selbstbehalt für ärztliche und Laborleistungen


Für die Richtigkeit kann ich keine Gewähr übernehmen!
Das ist keine Rechtsauskunft!
Fragen Sie ihren Steuerberater!

Dienstag, 23. Oktober 2012

Sozialversicherung: „Man kann mit den Leuten reden“

Ein Drittel aller EPU stolpert im vierten Jahr über Nachzahlungen. Dabei lassen die Versicherungsträger einige Spielräume.

http://karrierenews.diepresse.com/home/karrieretrends/entrepreneure/1304100/index?_vl_backlink=%2Fhome%2Fkarrieretrends%2Findex.do


Die ersten drei Jahre werden Gründer auf dieMindestbeitragsgrundlage von 537,78 Euro pro Jahr eingestuft. Aus ihnen resultiert der Mindestbeitragssatz von 151,73 Euro monatlich (Pensionsversiche- rung 94,11 Euro; Krankenversiche- rung 41,14 Euro; Unfallversicherung 8,25 Euro und Selbstständigenvor- sorge 8,23 Euro). Übersteigen die Einkünfte des ersten Jahres die Mindestbeitragsgrundlage, kommt es im vierten Jahr zu einer Nachforderung in vier gleichen Teilbeträgen. Gleichzeitig erfolgt die Einstufung für das vierte Jahr, ab dem dann im Voraus bezahlt wird. 

In der Kleinstunternehmerregelung (Jahresumsätze unter 30.000 Euro, Einkünfte unter 4515,12 Euro, weitere Voraussetzungen wie z. B. Mindestalter) können Gewerbetreibende von Pensions- und Krankenversicherung befreit werden und müssen nur den geringen Beitrag zur Unfallversicherung zahlen. Sie erwerben allerdings auch keine Pensionsversicherungszeiten.

Quelle: "Die Presse", Print-Ausgabe, 20.10.2012

Mittwoch, 30. November 2011

Sozialversicherung bedrängt Neue Selbstständige

Immer öfter werden Ein-Personen-Unternehmer als freie Dienstnehmer klassifiziert, was die Abgabenlast erhöht

Bereits vor einigen Jahren versuchte der Gesetzgeber, den geänderten Rahmenbedingungen der Arbeitswelt Rechnung zu tragen. Unternehmen hielten sich bei der Schaffung von Arbeitsplätzen zurück, kündigten ältere, aber erfahrene Arbeitnehmer und lagerten im Gegenzug unterschiedliche Dienstleistungen an externe Anbieter aus. Das Sozialsystem stand unter gehörigem Druck.

Das Ergebnis war der sogenannte Neue Selbstständige. Dieser, ein Ein-Personen-Unternehmer, sollte die Vorzüge des Kleinunternehmertums mit den Vorteilen einer gewissen arbeits- und sozialrechtlichen Absicherung verbinden.

Gedacht war diese Konstruktion etwa für Autoren, technische Zeichner, Therapeuten, freiberufliche Wissenschafter, Journalisten, Angehörige der Pflegeberufe, Künstler ohne Dienstverhältnisse oder Vereinsfunktionäre. Mittlerweile fallen auch Fahrradkuriere, Airport-Driver oder Tennislehrer unter diese Regelung - alle immer dann, wenn sie bestimmte, aber für den Nichtjuristen kaum bekannte Kriterien erfüllen.

Das Problem steckt wie immer im Detail. Wo ist die Abgrenzung vom weisungsfreien Neuen Selbst-ständigen zum weisungsgebunden Angestellten? Die Unterscheidung scheint aufs Erste banal zu sein, tatsächlich sind in ihr erhebliche finanzielle Fallen verborgen. Diese scheint die Sozialversicherung nun konsequent zuschnappen lassen zu wollen.

Der Neue Selbstständige erbringt seine Leistungen im Regelfall im Rahmen eines Werkvertrages: Er kann seine Arbeitszeit frei wählen und untersteht niemandem. Im Gegenzug ist er völlig frei in seiner Leistungsverpflichtung, kann sich bei der Erbringung des bei ihm bestellten Werks vertreten lassen und muss für Gewährleistungs- und Mängelpflichten voll und ganz einstehen. Er schuldet keine bestimmte zeitliche Verfügbarkeit und keine persönliche Arbeitspflicht, sondern ausschließlich das bei ihm bestellte Ergebnis.

Eigene Betriebsmittel

Die notwendigen Mittel, die er für die Erbringung seiner Leistung benötigt - etwa PC, Fahrrad oder Tennisschläger - muss der Neue Selbstständige beibringen (sofern dies überhaupt möglich ist). Dafür darf er über die Erbringung seines Werkes Rechnung legen und muss seine Einkünfte steuerrechtlich veranlagen. Zusammengefasst könnte man sagen: Wer einen "Chef" hat, der ihm sagt, wo es langgeht, ist kein Selbstständiger mehr.

Und genau in dieser Frage spießt es sich für die Sozialversicherung. Denn durch das Konstrukt des Neuen Selbstständigen entgehen ihr bedeutende Beiträge, etwa die Arbeitgeberanteile, die diese für Angestellte berappen müssen. Dafür hat die Sozialversicherung das Schlagwort der "Scheinwerkverträge" geprägt. Sie stellt auf den sogenannten wahren wirtschaftlichen Gehalt ab, negiert Vertragswerke zwischen Auftraggebern und -nehmern und beurteilt in letzter Konsequenz praktisch gar kein selbstständiges Vertragsverhältnis mehr als solches. Sobald nur irgendein Abgrenzungskriterium nicht mehr passt, wird sofort der Beitrag für einen freien Dienstnehmer vorgeschrieben, obwohl der Verwaltungsgerichtshof bereits 1997 forderte, dass die Gesamtheit aller Abgrenzungskriterien zu bewerten ist.

Trotzdem gab es allein in den letzten beiden Jahren mehrere Verfahren, in denen faktisch nur das Abgrenzungskriterium der fehlenden eigenen Betriebsmittel herangezogen wurde: Der Tennislehrer, der keinen eigenen Tennisplatz hat, auf dem er Stunden geben kann, darf danach in Zukunft kein Neuer Selbstständiger mehr sein. Dasselbe gilt für die Pflegerin, die kein eigenes Spital betreibt, in dem sie Patienten pflegen kann, und den Instruktor am Flugsimulator, der keines dieser Millionen Euro teuren Geräte sein Eigen nennt. Hier wird eine neue Spruchpraxis eingeführt, deren Grundlage für den Juristen nicht nachvollziehbar ist.

Die Betroffenen hätten zwar die Möglichkeit, in langen Verfahren Recht zu bekommen, mussten aber oft schon aus finanziellen Gründen davon Abstand nehmen. Immerhin gibt es im Verwaltungsverfahren keinen bzw. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur einen ungenügenden Kostenersatz - und die Beiträge, um die es meistens geht, sind eher gering und erreichen nicht einmal ansatzweise die voraussichtlichen Verfahrens- und Anwaltskosten.

Deshalb gibt es auch keine aktuelle Entscheidungen, die der Rechtsansicht der Sozialversicherung widersprechen, obwohl die Anzahl der Beitragsvorschreibungen an Neue Selbstständige im Steigen ist. Offensichtlich hat die Sozialversicherung so hohe Finanzierungslücken, dass sie gewillt ist, das Rechtsinstitut des Neuen Selbstständigen faktisch zu Fall zu bringen. (Gerald Gries, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 30.11.2011)

Sonntag, 20. November 2011

Förderungen und Infoquellen für Unternehmensgründer

Mikrokredite
Der Mikrokredit ist ein verzinster, zurückzuzahlender Kredit für kleine Projekte. Der Fixzinssatz ist Ihnen für die gesamt Laufzeit garantiert. Für den Mikrokredit ist keine Sicherheit notwendig. Sie können mit kleinen Gründungsprojekten oder aber mit Erweiterungsprojekten Ihres bestehenden Unternehmens einreichen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


WIFI Unternehmensberatung
http://www.wifiwien.at/Default.aspx/Kurse/@/menuid/166/


Gründerservice der WKÖ
gruenderservice.at

Neuer Leitfaden für Gründerinnen und Gründer
Kostenlose Workshops: Das Gründer-Service der Wirtschaftskammer Wien bietet einen kostenlosen Gründer-Workshop. Anmeldung erforderlich. Auch in den Bundesländern finden Workshops in der jeweiligen Wirtschaftskammer-Bezirksstelle statt.

Wiener Wirtschaftsförderungsfonds (WWFF)
wwff.gv.at

Inits
inits.at

Die Junge Wirtschaft
Die Jungunternehmervertretung der Wirtschaftskammer Österreich unterstützt und berät bei der Unternehmensgründung.

Service "Unternehmensgründung"
Ein Service des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Austrian Angel Investors Association
ist die nationale Interessensvertretung von Angel Investoren und Business Angels in Österreich.
http://www.aaia.at/de/home/

Behördenübergreifende Plattform im Internet
help.gv.at

Bundesministerium für Finanzen
bietet das Selbstständigen-Buch, einen Steuerleitfaden für neu gegründete Unternehmen.

Tipps für UniversitätsabsolventInnen
uniun.at
UNIUN ist eine Initiative des Alumniverbands der Universität Wien und des Außeninstituts der TU Wien und steht für "UNIversitätsabsolventInnen gründen UNternehmen". Ziel:  (angehenden) AkademikerInnen Selbstständigkeit als interessante und sinnvolle Karriere-Alternative aufzuzeigen.

Unternehmerinnenportal der Wirtschaftskammer Österreich
portal.wko.at/

GründerInnenzentrum für Menschen mit Handicap
grueze.at/

Nachfolgebörse
des Gründer-Service der Wirtschaftskammern Österreichs
nachfolgeboerse.at

Hilfreiche Links:
Österreichische Notariatskammer
Die Österreichischen Rechtsanwälte
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Österreichische Patentanwaltskammer
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Österreichische Ärztekammer
Österreichische Apothekerkammer

Service der Uni Linz
Online-Service des Instituts für Unternehmensgründung und Unternehmensentwicklung


Infos zu Förderungen

Neugründungsförderungsgesetz
help.gv.at über das Neugründungsförderungsgesetz
Das Neugründungsförderungsgesetz, kurz NeuFöG, hilft Neugründer/inne/n und Betriebsübernehmer/inne/n Gründungskosten sparen

austria wirtschaftsserviceFörderbank des Bundes, zentrale Abwicklungsstelle für die unternehmensbezogene Wirtschaftsförderung
awsg.at

Creative Industries
Departure fördert Unternehmen der Creative Industries
departure.at

Unternehmensgründungsprogramm des Arbeitsmarktservice (AMS)
Förderungen für Gründer

Spezielle Landesförderungen der Bundesländer
Wien wwff.gv.at
Niederösterreich noe.gv.at
Burgenland burgenland.at
Kärnten kwf.at
Oberösterreich ooe.gv.at
Salzburg salzburg.gv.at
Steiermark sfg.co.at
Tirol tirol.gv.at
Vorarlberg vorarlberg.at

Förderdatenbank der WKÖ
Suchmaschine auf portal.wko.at/

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