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Mittwoch, 28. Dezember 2016

Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes und Bemessungsgrundlagenschutz - geltende Paragraphen

Gemäß § 21. Abs. 1 AlVG ist  für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen.
Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
        1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
        2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
        3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
        4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit nach § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.
Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
Gemäß § 21 Abs. 8 AlVG hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

Status: 28.12.2016

Das ist keine Rechtsauskunft! Informieren Sie sich bei Bedarf bei der Arbeiterkammer!

Besuchen Sie auch  www.franz-bauer.at

Sonntag, 21. August 2016

Die besten Apps für Karriere und Jobsuche

Es gibt eine Vielzahl von Apps, die für die Jobsuche und Karrieretipps verwendet werden können. Auf Basis meiner persönlichen Erfahrungen möchte ich hier nun einige kurz vorstellen:

karriere.at
Die App von karriere.at ist für mich bereits ein Klassiker und mein eindeutiger Testsieger.
Es gibt sie für iOS und Android. .


AMS Job App
Einfach zu bedienen und natürlich starker Österreich Bezug!
http://www.ams.at/service-arbeitsuchende/arbeitsuche/ejob-room/ams-job-app


indeed.com
Einfach und gut.
http://at.indeed.com/mobile


JobStandard - Jobs & Karriere
App der Zeitung Der Standard. Gute Filter-Funktionen.
http://derstandard.at/1378248042526/Neu-Die-JobStandard-App-ist-da


Die Presse Karriere
App von Karriere.DiePresse.com. Einfach Eingabemaske mit guten Suchergebnissen.
http://diepresse.com/service/1421016/index


LinkedIn Jobsuche
Wenn Sie ein Profil bei LinkedIn haben, dann können Sie gleich den Profilstandort für die Suche übernehmen. Ich hatte bei der Eingabe von Wien als Suchstandort Probleme, aber mit dem Profilstandort hat es funktioniert.
Es gibt sie für iOS und Android.


XING
Wenn Sie ein XING-Profil haben, dann können Sie die XING-App auch für die Jobsuche verwenden. Wenig Möglichkeiten bei der Suche zu filtern, die Ergebnisse sind aber durchaus brauchbar, wenn man mehrere Suchbegriffe in das Suchfeld eingibt.
https://mobile.xing.com/


apply LIVE für BewerberInnen
Mit apply LIVE kommen Sie mit 3 Schritten zum einem persönlichen (!) Kontakt zum Unternehmen:
  1. Klicken Sie den Button oder scannen Sie den QR-Code.
  2. Buchen Sie einfach sofort ONLINE einen Termin. Ganz anonym und ohne Unterlagen!
  3. Ihr Auftritt beim LIVE-Bewerbungstermin. Max. 10 Minuten: persönlich, telefonisch oder über Skype.

https://www.apply-live.com/


Jobrocker
Legen Sie einfach Ihren Lebenslauf an, definieren Sie Ihre Wunsch-Jobs und erstellen Sie Ihre Kurzvorstellung als Video. Das macht Sie für Ihren Traumjob interessant. Jobrocker schickt Ihnen nun Jobangebote.



Firstbird
Mit firstbird machen Unternehmen ihre Mitarbeiter zu Headhuntern und erreichen dadurch geeignete Kandidaten schneller und günstiger. Das im Jahr 2013 gegründete Unternehmen mit Sitz in Wien wird von Microsoft Ventures und dem EU Technologiefonds unterstützt. 40 Kunden in der Schweiz, Deutschland und Österreich wie Tamedia, HolidayCheck.com und Bertelsmann setzen im Recruiting auf das digitale Mitarbeiter-werben-Mitarbeiter-Programm. 

www.firstbird.eu/de/


Hokify
Das Wiener Start-up "JobSwipr" heißt nun "hokify" und ermöglicht Jobsuchenden sich via App bei Unternehmen zu bewerben. Nach dem Tinder-Prinzip. Sie können nach einer Registrierung eine Lebenslauf hochladen. Danach funktioniert der Bewerbungsprozess sehr einfach, nur wenige Fragen/Daten ausfüllen und die Bewerbung versenden.

www.hokify.at/


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Montag, 1. Juni 2015

Begriff - geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit

Sehr gute Zusammenfassung:
https://www.port41.at/artikel/nebenbei-durchgehend-selbstaendig-so-berechnet-das-ams-die-zuverdienst-grenzen

Selbständigkeit neben dem AMS ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  1.  KEINE Pflichtversicherung in der SVA, also keine KK und PV-Einzahlungen, schon aber UV
  2. Geringfügigkeit = Einkommen (Gewinn) kleiner oder gleich EUR 405,98 UND Umsatz (ohne MwSt) nicht höher als EUR 3.657,48 für jeden Monat.
  3.  Einkommen und Umsatz sind monatlich im Nachhinein zu erklären und müssen innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden,
  4. Endgültige Beurteilung erfolgt nach Vorliegen der Finanzamtsbescheide (Umsatzsteuer und Einkommenssteuer), die innerhalb von 14 Tagen nach Bescheiddatum dem AMS übermittelt werden müssen. Es kann dann zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen.
  5. Bei mir wurden auch die Monate abgefragt, in denen ich noch in Beschäftigung war, da sollte man auch nicht über den o.g. Grenzen liegen.
  6. Ausmaß der selbständigen Tätigkeit darf nicht so hoch sein, dass man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen kann. Man muss dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen, muss sich laufend bewerben (mind. 2 Bewerbungen pro Woche), alle AMS-Termine wahrnehmen und an Schulungen teilnehmen, zu denen man vom AMS geschickt wird, auch wenn diese mit der Selbständigkeit zeitlich nicht harmonieren. Jedenfalls ist die Betreuungsvereinabrung voll einzuhalten, ansonsten gibt es Sperren.


Infos auf der WKO-Seite:
Die (freiwillige) Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung seit 1.1.2009 erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit. Es kann nicht mehr ausschließlich auf die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden, sondern es muss jede Beendigung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit erfasst werden.

Wann liegt Arbeitslosigkeit vor?

Arbeitslos ist, wer
  • eine unselbständige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit beendet hat,
  • nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gewährt wird, unterliegt und
  • keine neue oder weitere unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
Vorsicht!
Wird die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit nach deren Beendigung weiter im geringfügigen Ausmaß ausgeübt, so wird das Arbeitslosengeld nur dann bezahlt, wenn die Beendigung mindestens einen Monat gedauert hat.

Keine Pflichtversicherung

Nach dieser Neudefinition der Arbeitslosigkeit ist für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit neben der Beendigung der unselbständigen oder selbständigen Beschäftigung auch Voraussetzung, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beendet ist.
Bei gewerblich selbständiger Tätigkeit liegt Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gewerbe ruhend gemeldet oder der Gewerbeschein zurückgelegt wurde. Nur in diesen zwei Fällen endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Vorsicht!
Besteht keine Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung, steht eine selbständige Erwerbstätigkeit auch mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze dem Bezug von Arbeitslosengeld entgegen.
 Tipp!
Nur bei einer Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung kann trotz aufrechter Gewerbeberechtigung eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Eine solche Ausnahme ist vor allem die Kleinstunternehmerregelung, bei der keine Beitragsleistungen zur Kranken- und Pensionsversicherung erfolgen.

Geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit?

Wird neben der Arbeitslosigkeit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, ist zu beachten: Die Einkünfte aus der (unselbständigen oder selbständigen) Tätigkeit dürfen die Geringfügigkeitsgrenze (2010: € 366,33 monatlich) nicht überschreiten. In Fällen einer selbständigen Tätigkeit ist zusätzlich eine Umsatzgrenze einzuhalten: 11,1 % des Umsatzes müssen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Vorsicht!
Wenn sich nachträglich auf Grund des Einkommens- beziehungsweise Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass das Einkommen beziehungsweise der Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, muss die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zurückgezahlt werden.
Eine geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit steht der Annahme von Arbeitslosigkeit allerdings nur dann nicht entgegen, soweit dadurch die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht beeinträchtigt ist.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer A übt neben seinem Beschäftigungsverhältnis eine selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze aus. Es besteht keine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis wird beendet, die selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze fortgeführt. Gilt A als arbeitslos?
Nach der Neuregelung liegt keine Arbeitslosigkeit vor, da A seine selbständige Tätigkeit weiterhin ausübt und durch die selbständige Tätigkeit weiterhin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer B übt neben seinem Beschäftigungsverhältnis eine selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze aus. Es besteht in Folge der „Kleinstunternehmerregelung“ seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis wird beendet, die selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze fortgeführt. Gilt B als arbeitslos?
B gilt als arbeitslos. Er hat zwar seine selbständige Tätigkeit nicht beendet, unterliegt jedoch in Folge der Ausnahme von der Pflichtversicherung seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht der Pensionsversicherung. B kann daher Arbeitslosengeld beziehen.

Stand: April 2010

Quelle:  http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=497884&dstid=0&titel=Arbeitslosigkeit


Weitere Infos mit Berechnungsbeispielen:

Nebenverdienst zum AMS-Bezug


Das es immer wieder Probleme bei nebenberuflichen Tätigkeiten gibt, haben wir AMS-Vorstand herbert Buchinger aus Anlass einer aktuellen Anfrage um nähere Information gebeten. Wir wollen in der nächsten Auflage des "Erste Hilfe Handbuchs für Arbeitslose" ein Kapitel schreiben und bitten für eine umfassende Sicht um Erfahrugnsberichte und anderwertige Rechtsmeinungen. Wie immer, Angaben ohne Gewähr, Theorie und Praxis gehen in der Verwaltung oft getrennte Wege.
E-Mail von Dr. Herbert Buchinger vom 11.1.2012
Grundsätzlich sind mehrere Varianten der freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit auseinander zu halten:
Vorauszuschicken ist, dass ein Anspruch auf Leistungen nur dann bestehen kann, wenn keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht und die Inanspruchnahme durch die geringfügige Tätigkeit die Verfügbarkeit der Person am Arbeitsmarkt nicht unzulässig einschränkt.
Wird eine Tätigkeit nun als freier Dienstnehmer ausgeübt, wird die Person - ebenso wie eine unselbständig erwerbstätige Person - in die Sozialversicherung (auch Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung) miteinbezogen, sobald ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Damit entfällt bei Überschreiten der Geringfügigkeit für die Dauer des freien Dienstverhältnisses der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wird eine selbständige Tätigkeit nicht anhand von zeitlich fixierten Rahmenverträgen sondern als durchgehend selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, kommt die so bezeichnete „rollierende“ Einkommensermittlung zum Tragen. Dabei wird monatlich im Nachhinein, das Einkommen und der Umsatz gegenüber dem AMS bekannt gegeben und anhand dieser Daten eine Durchschnittsberechnung aller Monate seit Beginn der Tätigkeit im Kalenderjahr) vorgenommen.
Anhand des so ermittelten Wertes wird das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit im jeweiligen Monat beurteilt, indem dieser Einkommens- bzw. Umsatzwert (11,1% des Umsatzes) der jeweils geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gegenübergestellt wird. Gibt es klar zeitlich fixierte Rahmenverträge innerhalb eines Kalendermonats (z.B. Werkvertrag vom 2.11. bis zum 8.11.2011) wird das erzielte Einkommen für den Zeitraum des Werkvertrages der (täglichen und monatlichen) Geringfügigkeitsgrenze gegenübergestellt. Bei Unterschreiten der Betragsgrenze kann die Leistung auch für den Zeitraum des Werkvertrages bezogen werden (Voraussetzung ist auch hier, dass durch diese Tätigkeit keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgelöst wird).
Ein Beispiel:

Werkvertragszeitraum: 2. bis 8.11.2011

Einkommen: Euro 238,--

Das Einkommen liegt unter der mtl. Geringfügigkeitsgrenze 2011 ( = Euro 374,02).

Wird das Einkommen aber auf die Tage 2. bis 8.11. aufgeteilt (Euro 238,-- : 7 = Euro 34,--), ergibt dies ein tägliches Einkommen, das über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze 2011 ( Euro 28,72) liegt.

Arbeitslosigkeit liegt also von 2. bis 8.11. nicht vor, obwohl der Monatsbetrag von Euro 374, 02 nicht überschritten wird.
Wenn allerdings ein solcher Werkvertrag über einen Kalendermonat hinausreicht oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde (z.B. 2.11.11. bis 14.12.2011 oder 2.11.2011 bis laufend), kommt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze nicht zur Anwendung.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat. Hier erfolgt eine Hochrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens auf einen Monatsbetrag.
Zusätzlich zu beachten bleibt eine Sonderregelung im Bereich so genannter „vorübergehender Beschäftigungen“. Dies betrifft Tätigkeiten, deren Ausübung von vorneherein für einen kürzeren Zeitraum als 4 Wochen vereinbart wird bzw. eine für kürzer als 4 Wochen ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit. Trifft dies zu, hat ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen auch Auswirkungen auf die restlichen Anspruchstage im Kalendermonat. In einem solchen Fall ist das aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Der tägliche Anrechnungsbetrag wird dabei ermittelt, indem das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat vermindert wird. 90% des verbleibenden Betrages werden durch die Zahl der Tage im Kalendermonat geteilt und der so errechnete Betrag wird auf jeden verbleibenden Anspruchstag angerechnet.
Beispiel:

Vorübergehende Tätigkeit von 2.11. bis 11.11.2011, Einkommen netto Euro 500,--

Euro 500,-- minus Euro 374,02 (mtl. GFG 2011) = Euro 125,98

90% =  Euro 113,38

Dividiert durch 30 = Euro 3,77

Der Anspruch am 1.11. und ab 12.11. wird jeweils um Euro 3,77 täglich verringert
Es tut mir leid, aber die Sache ist von Rechts wegen tatsächlich so kompliziert!


Auf der AMS-Seite:

Das kommt darauf an, ob Sie die üblichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe auch weiterhin erfüllen. Sie müssen dem Arbeitsmarkt für die Vermittlung zur Verfügung stehen. Weiters müssen Sie arbeitswillig sein. Auch dürfen Sie kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze haben und es dürfen 11,1 % Ihres Umsatzes nicht über dieser Grenze liegen.
Allerdings kann es sein, dass Sie die Leistung wieder zurückbezahlen müssen, wenn sich nachträglich aufgrund des Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass Ihr Einkommen bzw. der Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

 

Weitere Infos zu Arbeitslosigkeit, Selbständigkeit und Geringfügigkeit:




Sonntag, 2. Februar 2014

Arbeitslosen-Netzwerke

Verschiedene Initiativen, die Arbeitslose bei Problemen mit dem AMS unterstützen:

W A R A P - Verein zur Wahrung Aller Rechte Arbeitsloser und Pensionierter

SONED - Erwerbsarbeitsloseninternetplattform

Anti-AMS Network - Allgemeines Medien Service

 Arbeitslosennetz.Org - im Umbau (Status: 01/2014 )









Mittwoch, 1. Januar 2014

unentschuldigte Tage in AMS-Maßnahmen

 Seit 1.1.2014 kann das AMS unentschuldigte Tage in AMS-Maßnahmen vom AMS-Bezug abziehen.
Da Sie Verhinderungsgründe geltend machen können, muss das AMS auf jeden Fall zu einem Parteiengehör laden!
Positiver Effekt: Dadurch dürfte es in Zukunft nicht mehr so leicht sein, wegen einiger Fehltage gleich ein § 10 Sperre von 6 oder 8 Wochen zu verhängen, da diese ja erst dann verhängt werden darf, wenn der Erfolg des Kurses an sich vereitelt wird.

Neue Berufungsinstanz: Verwaltungsgerichte

Seit 1.1.2014 wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundlegend reformiert. Für Berufungen gegen AMS-Bescheide sind nun „unabhängige“ Verwaltungsgerichte zuständig. Die Verhandlungen sind öffentlich, Sie können also Zeugen mitnehmen. Weiters haben Sie die Möglichkeit an das Verwaltungsgericht Beweisanträge zu stellen, damit dieses Beweismittel anschafft und zum Beispiel auch Zeugen zur Verhandlung lädt. An diese können Sie natürlich auch Fragen stellen (lassen). Da vermutlich 2 bis 3 Monate bis zur mündlichen Verhandlung vergehen können, haben Sie auch genügend Zeit, in Anbringen zur Berufung weitere Argumente, Beweisanträge etc. zu stellen. Bevor die Berufung an das Verwaltungsgericht geht, wird die Berufung vom AMS geprüft, das heißt es bestehen durchaus gute Chancen dass das AMS bevor es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, den Bescheid selbst aufhebt.

Beim Verwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht, aber leider auch keine Verfahrenshilfe. Es ist aber möglich, dass rechtskundige Personen als VertreterIn an der Verhandlung mit teil nimmt. Der Verein „Aktive Arbeitslose Österreich“ wird im Rahmen seiner Möglichkeiten eine solche Unterstützung seinen Mitgliedern gerne anbieten.

Bisher lag die Erfolgsquote von Berufungen bei ca. 30%. Lediglich in ca. 1% der § 10 Bezugssperren wurde bislang eine Berufung eingelegt. Wir hoffen doch sehr, dass das in Zukunft sich verbessern wird!

Samstag, 22. Juni 2013

AMS Fachkräftestipendium - gültig ab 01. Juli 2013

Das Fachkräftestipendium können Beschäftigungslose, Personen, die wegen der geplanten Ausbildung karenziert sind, und vormals selbstständig Erwerbstätige, deren Erwerbstätigkeit ruht, erhalten.

Sie waren in den letzten 15 Jahren mindestens 4 Jahre beschäftigt, Ihre höchste abgeschlossene Ausbildung liegt unter dem Fachhochschulniveau und Sie erfüllen die Aufnahmevoraussetzungen für die in Österreich geplante Ausbildung.

Gefördert werden Ausbildungen, die zu einer Höherqualifizierung und einem Abschluss in Bereichen führen, in denen ein Mangel an Fachkräften herrscht.

Die förderbaren Ausbildungen sind in einer Ausbildungsliste des Arbeitsmarkservice zusammengefasst.

Das Fachkräftestipendium wird für die Dauer der Teilnahme an einer Ausbildung (Mindestdauer drei Monate), maximal für drei Jahre gewährt.

Die Höhe des Fachkräftestipendiums entspricht der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes, abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages.

Im Jahr 2013 sind das täglich EUR 26,50. Wir versichern Sie auch in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Das Fachkräftestipendium ist an ein Beratungsgespräch gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung Kontakt aufnimmt.

Quelle: http://ams.at/sfa/14081_27977.html

Samstag, 4. Mai 2013

AMS-Kurse: Zu Unrecht schlechter Ruf?

AMS-Fortbildungskurse genießen nicht immer den besten Ruf. Ob „Aktivierung“ oder „Jobcoaching“ - häufig wird ihnen jeglicher Sinn abgesprochen. Kritiker vermuten, dass die Kurse vor allem dazu dienen, die Arbeitslosenzahlen zu schönen.

Quelle: http://orf.at/stories/2179346//

Samstag, 10. November 2012

BerufsinformationsComputer - BIC - Interessenprofil


Auf BIC.at sind Informationen zu über 1500 Berufen gespeichert. Zur ersten Orientierung empfehlen wir Ihnen den Menüpunkt Interessenprofil: Finden Sie heraus, welche Berufsgruppen und Berufe Sie besonders interessieren.
Unter Berufswahl erhalten Sie Anregungen und Hinweise zur Berufswahl und Tipps für den Bewerbungsprozess. In den Menüs Thema & Service finden Sie Informationen zu verschiedenen Schwerpunkten und viele nützliche Adressen und Linktipps.

WKO Berufsinformation:
Als Berufsinformationszentrum stehen wir Menschen zur Verfügung, die eine Berufs– oder Ausbildungsentscheidung zu treffen haben. Zu den Öffnungszeiten können die Informationsmedien des BiWi ohne Terminvereinbarung und kostenlos genützt werden.
Dazu gehört das Erstellen eines Interessenprofils und die daran anschließende Recherche nach passenden Berufen und Ausbildungen mit Hilfe der Mediathek, der Berufskundeordner und unserer Broschüren. Nach dem Prinzip der „begleiteten Selbstbedienung“ stehen die BiWi-Mitarbeiter mit ihrem Fachwissen zur Verfügung.

Unsere Angebote richten sich in erster Linie an Jugendliche.

Informationen von Lehre bis Universität, eine Vielzahl von Links




Lehrberufe: Berufsorientierung 2.0 mit der neuen Berufs-Safari App für iPhone und Android Smartphone.



MINT-Test
Hast du dich auch schon einmal gefragt, welches Berufsfeld dir am meisten Spaß machen würde und wo deine Stärken liegen? Würdest du lieber einmal ein innovatives Navigationssystem programmieren, Windräder konstruieren oder doch eher schmutzabweisende Oberflächen nach dem Vorbild der Natur entwickeln? Finde es heraus und mach den MINT-Test!


Was ist MINT?
Die Abkürzung MINT steht für Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik.

Wie funktioniert die App?
Der MINT-Test ermöglicht dir eine erste Einschätzung über die persönlichen Vorlieben und Fähigkeiten im MINT-Bereich.
Beim Test betrachtest du insgesamt 16 Fotos und wählst immer eine von drei vorgegebenen Assoziationen aus, die am ehesten auf dich zutrifft. Die App wertet im Anschluss aus, welcher MINT-Typ du bist und zeigt dir, welche Berufe dahinter stecken.

Also: Welcher MINT-Typ bist du?

Welcher Beruf passt zu mir? So klappt's mit deiner Karriere!
Auf UNICUM.de kannst du kostenlos am UNICUM Jobtest teilnehmen und erhältst am Ende des Berufstests dein persönliches Gutachten innerhalb weniger Werktage – und die Antwort auf die Frage: Was soll ich werden?

http://www.unicum.de/abi-und-dann/service/der-unicum-jobtest/der-unicum-jobtest-welcher-job-passt-zu-mir/

Perspektiven-Test für junge Berufstätige
Der Perspektiven-Test für junge Berufstätige zeigt Ihnen wie Ihre karriererelevanten Fähigkeiten und Schlüsselqualifikationen im Vergleich zu den Mitbewerbern am Markt ausgeprägt sind, zeigt Ihnen welche Fähigkeiten noch optimierungsfähig sind und zeigt Ihnen welche berufliche Perspektive besonders gut zu Ihnen passt.








Sonntag, 31. Januar 2010

Qualifikationsbarometer

Auf dieser Seite finden Sie 24 Berufsbereiche mit dem Stellenangebot der Jahre 2007 und 2008, für Österreich und nach Bundesländern.

Pro Berufsfeld erhalten Sie Informationen über:

Haupttätigkeit
Beschäftigungsmöglichkeiten
Einkommen (Durchschnittliches Einstiegsgehalt)
Arbeitsumfeld

Quelle:
AMS/GfK Austria: Stellenanzeigenanalysen 2008 und 2007
AMS Statistik; beim AMS gemeldete freie Stellen, Gesamtjahr 2008 bzw. 2007

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