Mittwoch, 1. Januar 2014

Neue Berufungsinstanz: Verwaltungsgerichte

Seit 1.1.2014 wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundlegend reformiert. Für Berufungen gegen AMS-Bescheide sind nun „unabhängige“ Verwaltungsgerichte zuständig. Die Verhandlungen sind öffentlich, Sie können also Zeugen mitnehmen. Weiters haben Sie die Möglichkeit an das Verwaltungsgericht Beweisanträge zu stellen, damit dieses Beweismittel anschafft und zum Beispiel auch Zeugen zur Verhandlung lädt. An diese können Sie natürlich auch Fragen stellen (lassen). Da vermutlich 2 bis 3 Monate bis zur mündlichen Verhandlung vergehen können, haben Sie auch genügend Zeit, in Anbringen zur Berufung weitere Argumente, Beweisanträge etc. zu stellen. Bevor die Berufung an das Verwaltungsgericht geht, wird die Berufung vom AMS geprüft, das heißt es bestehen durchaus gute Chancen dass das AMS bevor es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, den Bescheid selbst aufhebt.

Beim Verwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht, aber leider auch keine Verfahrenshilfe. Es ist aber möglich, dass rechtskundige Personen als VertreterIn an der Verhandlung mit teil nimmt. Der Verein „Aktive Arbeitslose Österreich“ wird im Rahmen seiner Möglichkeiten eine solche Unterstützung seinen Mitgliedern gerne anbieten.

Bisher lag die Erfolgsquote von Berufungen bei ca. 30%. Lediglich in ca. 1% der § 10 Bezugssperren wurde bislang eine Berufung eingelegt. Wir hoffen doch sehr, dass das in Zukunft sich verbessern wird!