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Montag, 1. Juni 2015

Begriff - geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit

Sehr gute Zusammenfassung:
https://www.port41.at/artikel/nebenbei-durchgehend-selbstaendig-so-berechnet-das-ams-die-zuverdienst-grenzen

Selbständigkeit neben dem AMS ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  1.  KEINE Pflichtversicherung in der SVA, also keine KK und PV-Einzahlungen, schon aber UV
  2. Geringfügigkeit = Einkommen (Gewinn) kleiner oder gleich EUR 405,98 UND Umsatz (ohne MwSt) nicht höher als EUR 3.657,48 für jeden Monat.
  3.  Einkommen und Umsatz sind monatlich im Nachhinein zu erklären und müssen innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden,
  4. Endgültige Beurteilung erfolgt nach Vorliegen der Finanzamtsbescheide (Umsatzsteuer und Einkommenssteuer), die innerhalb von 14 Tagen nach Bescheiddatum dem AMS übermittelt werden müssen. Es kann dann zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen.
  5. Bei mir wurden auch die Monate abgefragt, in denen ich noch in Beschäftigung war, da sollte man auch nicht über den o.g. Grenzen liegen.
  6. Ausmaß der selbständigen Tätigkeit darf nicht so hoch sein, dass man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen kann. Man muss dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen, muss sich laufend bewerben (mind. 2 Bewerbungen pro Woche), alle AMS-Termine wahrnehmen und an Schulungen teilnehmen, zu denen man vom AMS geschickt wird, auch wenn diese mit der Selbständigkeit zeitlich nicht harmonieren. Jedenfalls ist die Betreuungsvereinabrung voll einzuhalten, ansonsten gibt es Sperren.


Infos auf der WKO-Seite:
Die (freiwillige) Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung seit 1.1.2009 erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit. Es kann nicht mehr ausschließlich auf die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden, sondern es muss jede Beendigung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit erfasst werden.

Wann liegt Arbeitslosigkeit vor?

Arbeitslos ist, wer
  • eine unselbständige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit beendet hat,
  • nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gewährt wird, unterliegt und
  • keine neue oder weitere unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
Vorsicht!
Wird die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit nach deren Beendigung weiter im geringfügigen Ausmaß ausgeübt, so wird das Arbeitslosengeld nur dann bezahlt, wenn die Beendigung mindestens einen Monat gedauert hat.

Keine Pflichtversicherung

Nach dieser Neudefinition der Arbeitslosigkeit ist für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit neben der Beendigung der unselbständigen oder selbständigen Beschäftigung auch Voraussetzung, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beendet ist.
Bei gewerblich selbständiger Tätigkeit liegt Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gewerbe ruhend gemeldet oder der Gewerbeschein zurückgelegt wurde. Nur in diesen zwei Fällen endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Vorsicht!
Besteht keine Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung, steht eine selbständige Erwerbstätigkeit auch mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze dem Bezug von Arbeitslosengeld entgegen.
 Tipp!
Nur bei einer Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung kann trotz aufrechter Gewerbeberechtigung eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Eine solche Ausnahme ist vor allem die Kleinstunternehmerregelung, bei der keine Beitragsleistungen zur Kranken- und Pensionsversicherung erfolgen.

Geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit?

Wird neben der Arbeitslosigkeit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, ist zu beachten: Die Einkünfte aus der (unselbständigen oder selbständigen) Tätigkeit dürfen die Geringfügigkeitsgrenze (2010: € 366,33 monatlich) nicht überschreiten. In Fällen einer selbständigen Tätigkeit ist zusätzlich eine Umsatzgrenze einzuhalten: 11,1 % des Umsatzes müssen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Vorsicht!
Wenn sich nachträglich auf Grund des Einkommens- beziehungsweise Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass das Einkommen beziehungsweise der Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, muss die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zurückgezahlt werden.
Eine geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit steht der Annahme von Arbeitslosigkeit allerdings nur dann nicht entgegen, soweit dadurch die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht beeinträchtigt ist.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer A übt neben seinem Beschäftigungsverhältnis eine selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze aus. Es besteht keine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis wird beendet, die selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze fortgeführt. Gilt A als arbeitslos?
Nach der Neuregelung liegt keine Arbeitslosigkeit vor, da A seine selbständige Tätigkeit weiterhin ausübt und durch die selbständige Tätigkeit weiterhin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer B übt neben seinem Beschäftigungsverhältnis eine selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze aus. Es besteht in Folge der „Kleinstunternehmerregelung“ seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis wird beendet, die selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze fortgeführt. Gilt B als arbeitslos?
B gilt als arbeitslos. Er hat zwar seine selbständige Tätigkeit nicht beendet, unterliegt jedoch in Folge der Ausnahme von der Pflichtversicherung seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht der Pensionsversicherung. B kann daher Arbeitslosengeld beziehen.

Stand: April 2010

Quelle:  http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=497884&dstid=0&titel=Arbeitslosigkeit


Weitere Infos mit Berechnungsbeispielen:

Nebenverdienst zum AMS-Bezug


Das es immer wieder Probleme bei nebenberuflichen Tätigkeiten gibt, haben wir AMS-Vorstand herbert Buchinger aus Anlass einer aktuellen Anfrage um nähere Information gebeten. Wir wollen in der nächsten Auflage des "Erste Hilfe Handbuchs für Arbeitslose" ein Kapitel schreiben und bitten für eine umfassende Sicht um Erfahrugnsberichte und anderwertige Rechtsmeinungen. Wie immer, Angaben ohne Gewähr, Theorie und Praxis gehen in der Verwaltung oft getrennte Wege.
E-Mail von Dr. Herbert Buchinger vom 11.1.2012
Grundsätzlich sind mehrere Varianten der freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit auseinander zu halten:
Vorauszuschicken ist, dass ein Anspruch auf Leistungen nur dann bestehen kann, wenn keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht und die Inanspruchnahme durch die geringfügige Tätigkeit die Verfügbarkeit der Person am Arbeitsmarkt nicht unzulässig einschränkt.
Wird eine Tätigkeit nun als freier Dienstnehmer ausgeübt, wird die Person - ebenso wie eine unselbständig erwerbstätige Person - in die Sozialversicherung (auch Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung) miteinbezogen, sobald ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Damit entfällt bei Überschreiten der Geringfügigkeit für die Dauer des freien Dienstverhältnisses der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wird eine selbständige Tätigkeit nicht anhand von zeitlich fixierten Rahmenverträgen sondern als durchgehend selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, kommt die so bezeichnete „rollierende“ Einkommensermittlung zum Tragen. Dabei wird monatlich im Nachhinein, das Einkommen und der Umsatz gegenüber dem AMS bekannt gegeben und anhand dieser Daten eine Durchschnittsberechnung aller Monate seit Beginn der Tätigkeit im Kalenderjahr) vorgenommen.
Anhand des so ermittelten Wertes wird das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit im jeweiligen Monat beurteilt, indem dieser Einkommens- bzw. Umsatzwert (11,1% des Umsatzes) der jeweils geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gegenübergestellt wird. Gibt es klar zeitlich fixierte Rahmenverträge innerhalb eines Kalendermonats (z.B. Werkvertrag vom 2.11. bis zum 8.11.2011) wird das erzielte Einkommen für den Zeitraum des Werkvertrages der (täglichen und monatlichen) Geringfügigkeitsgrenze gegenübergestellt. Bei Unterschreiten der Betragsgrenze kann die Leistung auch für den Zeitraum des Werkvertrages bezogen werden (Voraussetzung ist auch hier, dass durch diese Tätigkeit keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgelöst wird).
Ein Beispiel:

Werkvertragszeitraum: 2. bis 8.11.2011

Einkommen: Euro 238,--

Das Einkommen liegt unter der mtl. Geringfügigkeitsgrenze 2011 ( = Euro 374,02).

Wird das Einkommen aber auf die Tage 2. bis 8.11. aufgeteilt (Euro 238,-- : 7 = Euro 34,--), ergibt dies ein tägliches Einkommen, das über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze 2011 ( Euro 28,72) liegt.

Arbeitslosigkeit liegt also von 2. bis 8.11. nicht vor, obwohl der Monatsbetrag von Euro 374, 02 nicht überschritten wird.
Wenn allerdings ein solcher Werkvertrag über einen Kalendermonat hinausreicht oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde (z.B. 2.11.11. bis 14.12.2011 oder 2.11.2011 bis laufend), kommt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze nicht zur Anwendung.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat. Hier erfolgt eine Hochrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens auf einen Monatsbetrag.
Zusätzlich zu beachten bleibt eine Sonderregelung im Bereich so genannter „vorübergehender Beschäftigungen“. Dies betrifft Tätigkeiten, deren Ausübung von vorneherein für einen kürzeren Zeitraum als 4 Wochen vereinbart wird bzw. eine für kürzer als 4 Wochen ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit. Trifft dies zu, hat ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen auch Auswirkungen auf die restlichen Anspruchstage im Kalendermonat. In einem solchen Fall ist das aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Der tägliche Anrechnungsbetrag wird dabei ermittelt, indem das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat vermindert wird. 90% des verbleibenden Betrages werden durch die Zahl der Tage im Kalendermonat geteilt und der so errechnete Betrag wird auf jeden verbleibenden Anspruchstag angerechnet.
Beispiel:

Vorübergehende Tätigkeit von 2.11. bis 11.11.2011, Einkommen netto Euro 500,--

Euro 500,-- minus Euro 374,02 (mtl. GFG 2011) = Euro 125,98

90% =  Euro 113,38

Dividiert durch 30 = Euro 3,77

Der Anspruch am 1.11. und ab 12.11. wird jeweils um Euro 3,77 täglich verringert
Es tut mir leid, aber die Sache ist von Rechts wegen tatsächlich so kompliziert!


Auf der AMS-Seite:

Das kommt darauf an, ob Sie die üblichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe auch weiterhin erfüllen. Sie müssen dem Arbeitsmarkt für die Vermittlung zur Verfügung stehen. Weiters müssen Sie arbeitswillig sein. Auch dürfen Sie kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze haben und es dürfen 11,1 % Ihres Umsatzes nicht über dieser Grenze liegen.
Allerdings kann es sein, dass Sie die Leistung wieder zurückbezahlen müssen, wenn sich nachträglich aufgrund des Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass Ihr Einkommen bzw. der Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

 

Weitere Infos zu Arbeitslosigkeit, Selbständigkeit und Geringfügigkeit:




Sonntag, 2. Februar 2014

Arbeitslosen-Netzwerke

Verschiedene Initiativen, die Arbeitslose bei Problemen mit dem AMS unterstützen:

W A R A P - Verein zur Wahrung Aller Rechte Arbeitsloser und Pensionierter

SONED - Erwerbsarbeitsloseninternetplattform

Anti-AMS Network - Allgemeines Medien Service

 Arbeitslosennetz.Org - im Umbau (Status: 01/2014 )









Mittwoch, 26. Juni 2013

Die vielen Gesichter der Arbeitslosigkeit

Von der Befreiung über den Kampf bis zum Verfall: Sozialforscher Rogge über die Psyche von und den Umgang mit Arbeitslosen

Fünf Modi der Arbeitslosigkeit (siehe unten) hat Benedikt Rogge anhand von 60 Interviews mit Kurz- und Langzeitarbeitslosen destilliert. Im Interview mit derStandard.at erklärt der deutsche Sozialwissenschaftler, welche Strategien im Umgang mit Arbeitslosigkeit zum Einsatz kommen und welche Rolle dabei die Lebensumstände und das Milieu spielen.

1. Im Modus der Umstellung sind vor allem geringqualifizierte Menschen mit prekären Erwerbsbiographien, die immer wieder, aber nur für kurze Zeit, arbeitslos werden, sich rasch auf ihre Arbeitslosigkeit ein- und umstellen, und sich bei Leih- oder Zeitarbeitsfirmen verdingen, bevor ihr Arbeitslosengeld-1 ausläuft. Sie sind sich sicher, dass sie wieder Arbeit finden werden. Sie sehen sich selbst als "normale Arbeitslose" und grenzen sich scharf von denen ab, die sie als "asoziale Arbeitslose" bezeichnen. Ob sie arbeiten oder nicht, macht für ihre psychische Gesundheit nur einen geringen Unterschied.

2. Im Befreiungsmodus fühlen sich die Befragten einer psychisch belastenden Erwerbsarbeit entledigt. Sie verfügen über hohe materielle und berufliche Ressourcen, kultivieren ihre Freizeit und erleben eine "Auszeit", eine Zeit der Wiederaneignung ihres Selbst und der gestiegenen Lebensqualität. Auch sie gehen fest von einer Rückkehr in die Erwerbsarbeit aus. Sie haben die Arbeitslosigkeit oft selbst gewählt und halten sich darum für "anormale", ja "heroische Arbeitslose". Ihnen geht es psychisch besser als vor der Arbeitslosigkeit.

3. Der Kampfmodus ist schon häufig beschrieben worden. Hier steht für die Befragten ihr altes Ich auf dem Spiel. Sie sind sich unsicher, ob sie jemals wieder in ihr Leben von vor der Arbeitslosigkeit zurückkehren können. Es herrscht die Angst, sozial auf Dauer abzurutschen, der Alltag besteht nur noch aus Arbeitssuche, Nervosität und Erschöpfung, die sozialen Beziehungen sind in Mitleidenschaft gezogen. Familienväter und -mütter sind besonders oft in diesem Modus zu finden, sind sie doch bestimmt von der Sorge um die Zukunft ihrer Kinder und dem Gefühl, ihre Elternrolle mangelhaft auszufüllen. Die Frauen und Männer im Kampfmodus wollen den drohenden Makel der sozialen "Minderwertigkeit" abwenden. Sie kämpfen, und ihre Psyche ist deshalb in Aufruhr. Diese Gruppe ist die am meisten belastete und weist durchgehend Depressivitäts-, Ängstlichkeits- und Aggressivitätswerte auf, die die Schwelle zu einer klinisch relevanten Erkrankung überschreiten.

4. Im Verfallsmodus besteht keine Hoffnung mehr, in das "alte Leben" zurückzukehren. Hier wird im Alltag nur noch resignativ durchgehalten, soziale Bindungen sind gekappt, die Selbststigmatisierung ist in vollem Gange. Es sind überwiegend Langzeitarbeitslose, die inzwischen nicht mehr von einer wesentlichen Änderung ihrer Situation ausgehen. Hier dominiert das chronische Empfinden des Selbstverlusts und der Selbstabwertung, denn die Schatten des alten Lebens und die Anforderungen der Arbeitsgesellschaft sind noch immer präsent. Die psychische Gesundheit ist auch in dieser Gruppe stark beeinträchtigt.

5. Im Transformationsmodus schließlich finden sich die langzeitarbeitslosen Befragten mit ihrer Situation ab und entwickeln eine gelingende Lebensführung außerhalb des Arbeitsmarktes. Sie solidarisieren sich mit anderen, die sich unter Umständen in ähnlichen Erwerbssituationen befinden, und entfalten stigmaresistente, alternative Deutungen ihrer Arbeitslosigkeit. Nachdem viele eine psychische Krise durchgemacht haben, stabilisiert sich die Gesundheit im Transformationsmodus wieder.

Quelle: http://derstandard.at/1371170189365/Die-vielen-Gesichter-der-Arbeitslosigkeit

Samstag, 27. April 2013

NEBA - Netzwerk berufliche Assistenz

Österreich verfügt mit dem Netzwerk Berufliche Assistenz über ein sehr ausdifferenziertes und bedarfsgerechtes System zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung und ausgrenzungsgefährdeten Jugendlichen. Mit dem Bundessozialamt als zentralem Akteur und Kostenträger kann das Angebot gut gesteuert und bedarfsgerecht weiterentwickelt werden. Eine breitgefächerte Trägerlandschaft sichert das Eingehen auf individuelle Bedürfnisse und ist mittlerweile auch selbst zu einem arbeitsmarktpolitischen Faktor geworden. Das Netzwerk Berufliche Assistenz ist damit ein zentraler und bestimmender Faktor der österreichischen Arbeitsmarktpolitik für Menschen mit Behinderung und ausgrenzungsgefährdete Jugendliche und eine wichtige Unterstützungsstruktur bei der weiteren Entwicklung des Gleichstellungsrechtes. Gleichzeitig sind die Beruflichen Assistenzen auch ein wichtiges Instrument zur Vermeidung bzw. Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung. Die einzelnen Instrumente sind so konzipiert, dass sie Ressourcendefizite der LeistungsempfängerInnen bedarfsgerecht ausgleichen; die Beruflichen Assistenzen leisten damit auch einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung bzw. Bekämpfung von Armut.

Jugendcoaching ist eine Dienstleistung an der Schnittstelle Schule und Beruf in enger Zusammenarbeit mit den Schulen und zielt darauf ab, ausgrenzungsgefährdeten Jugendlichen durch Beratung, Begleitung und Case Management den Fähigkeiten entsprechende Perspektiven aufzuzeigen und durch individuelle Unterstützungspakete die Leistungsfähigkeit zu fördern. So kann über einen möglichst langfristigen Verbleib im (Aus-) Bildungssystem eine höhere Qualifizierung gewährleistet und eine anschließende Aufnahme in die individuell bestmögliche arbeitsmarktpolitische Maßnahme vorbereitet werden.

Die Berufsausbildungsassistenz (BAS) unterstützt Jugendliche mit Behinderung bzw. anderen Vermittlungshemmnissen bei der betrieblichen Ausbildung, begleitet die Ausbildung sowohl im Betrieb als auch in der Schule und sichert damit nachhaltig diesen Ausbildungsweg ab.

Die Arbeitsassistenz ist das zentrale Instrument der Beruflichen Assistenzen in Österreich. Die Trägereinrichtungen arbeiten entweder im Sinne eines regionalen Angebots für alle Behinderungsformen und decken damit den Bedarf in einem definierten Einzugsbereich ab (vor allem in den Flächenbundesländern) oder stehen – besonders spezialisiert (vor allem im städtischen Raum) – bestimmten Zielgruppen (z.B. Menschen mit Sinnesbehinderung oder psychischen Erkrankungen) zur Verfügung.

Ein Schwerpunkt der Arbeitsassistenz liegt auch in der Begleitung der beruflichen Erstintegration von Jugendlichen mit Behinderung. Die Dienstleistung Arbeitsassistenz reicht von der gemeinsam mit den Klientinnen und Klienten vorgenommenen Situationsanalyse und Einschätzung zu den individuellen beruflichen Möglichkeiten, über die Begleitung der Arbeitssuche bis hin zu einer Unterstützung in der Anfangsphase des Dienstverhältnisses. Eine zweite zentrale Funktion der Arbeitsassistenz ist die Krisenintervention zur Sicherung eines gefährdeten Arbeitsplatzes.

Mit dem Jobcoaching ist eine besonders intensive Maßnahme der Beruflichen Assistenzen etabliert worden. Vor allem Menschen mit Lernbehinderung benötigen diese.

Unter dem NEBA-Dach werden also zahlreiche Unterstützungsleistungen gebündelt, die sowohl Menschen mit Behinderung als auch ausgrenzungsgefährdete Jugendliche kostenlos in Anspruch nehmen können. Kompetente PartnerInnen gibt es in allen Bundesländern.

Quelle: http://www.neba.at/

Samstag, 22. Dezember 2012

Bemessungsgrundlagenschutz - Arbeitslosengeld nach 45

Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein bereits für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf  Arbeitslosengeld so lange heranzuziehen, bis sich eine höhere Bemessungsgrundlage ergibt.

Siehe aber auch:
www.amsand.net/Runterrasseln%20auch%20nach%2045.doc


"Kein genereller Schutz der Bemessungsgrundlage durch Erreichen des 45......"

https://coaching-beratung-training.blogspot.co.at/2016/12/festsetzung-des-grundbetrages-des_28.html



Das ist keine Rechtsauskunft! Informieren Sie sich bei Bedarf bei der Arbeiterkammer!

Freitag, 13. April 2012

Kinder arbeitsloser Eltern leiden mit

Arbeitslosigkeit führt oft zu psychischen Krankheiten. Eine aktuelle Studie des Melbourne Institute of Applied Economic and Social Research zeigt nun, dass Erwerbslosigkeit nicht nur Auswirkungen auf die direkt betroffenen Eltern, sondern auch auf ihren Nachwuchs hat. Während Töchter mit dieser Situation besser umgehen können, leidet darunter insbesondere das Wohlbefinden der Söhne.

http://psychologienachrichten.de/?p=2906