Montag, 1. Juni 2015

Begriff - geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit

Sehr gute Zusammenfassung:
https://www.port41.at/artikel/nebenbei-durchgehend-selbstaendig-so-berechnet-das-ams-die-zuverdienst-grenzen

Selbständigkeit neben dem AMS ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  1.  KEINE Pflichtversicherung in der SVA, also keine KK und PV-Einzahlungen, schon aber UV
  2. Geringfügigkeit = Einkommen (Gewinn) kleiner oder gleich EUR 405,98 UND Umsatz (ohne MwSt) nicht höher als EUR 3.657,48 für jeden Monat.
  3.  Einkommen und Umsatz sind monatlich im Nachhinein zu erklären und müssen innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden,
  4. Endgültige Beurteilung erfolgt nach Vorliegen der Finanzamtsbescheide (Umsatzsteuer und Einkommenssteuer), die innerhalb von 14 Tagen nach Bescheiddatum dem AMS übermittelt werden müssen. Es kann dann zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen.
  5. Bei mir wurden auch die Monate abgefragt, in denen ich noch in Beschäftigung war, da sollte man auch nicht über den o.g. Grenzen liegen.
  6. Ausmaß der selbständigen Tätigkeit darf nicht so hoch sein, dass man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen kann. Man muss dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen, muss sich laufend bewerben (mind. 2 Bewerbungen pro Woche), alle AMS-Termine wahrnehmen und an Schulungen teilnehmen, zu denen man vom AMS geschickt wird, auch wenn diese mit der Selbständigkeit zeitlich nicht harmonieren. Jedenfalls ist die Betreuungsvereinabrung voll einzuhalten, ansonsten gibt es Sperren.


Infos auf der WKO-Seite:
Die (freiwillige) Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung seit 1.1.2009 erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit. Es kann nicht mehr ausschließlich auf die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden, sondern es muss jede Beendigung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit erfasst werden.

Wann liegt Arbeitslosigkeit vor?

Arbeitslos ist, wer
  • eine unselbständige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit beendet hat,
  • nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gewährt wird, unterliegt und
  • keine neue oder weitere unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
Vorsicht!
Wird die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit nach deren Beendigung weiter im geringfügigen Ausmaß ausgeübt, so wird das Arbeitslosengeld nur dann bezahlt, wenn die Beendigung mindestens einen Monat gedauert hat.

Keine Pflichtversicherung

Nach dieser Neudefinition der Arbeitslosigkeit ist für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit neben der Beendigung der unselbständigen oder selbständigen Beschäftigung auch Voraussetzung, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beendet ist.
Bei gewerblich selbständiger Tätigkeit liegt Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gewerbe ruhend gemeldet oder der Gewerbeschein zurückgelegt wurde. Nur in diesen zwei Fällen endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Vorsicht!
Besteht keine Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung, steht eine selbständige Erwerbstätigkeit auch mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze dem Bezug von Arbeitslosengeld entgegen.
 Tipp!
Nur bei einer Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung kann trotz aufrechter Gewerbeberechtigung eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Eine solche Ausnahme ist vor allem die Kleinstunternehmerregelung, bei der keine Beitragsleistungen zur Kranken- und Pensionsversicherung erfolgen.

Geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit?

Wird neben der Arbeitslosigkeit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, ist zu beachten: Die Einkünfte aus der (unselbständigen oder selbständigen) Tätigkeit dürfen die Geringfügigkeitsgrenze (2010: € 366,33 monatlich) nicht überschreiten. In Fällen einer selbständigen Tätigkeit ist zusätzlich eine Umsatzgrenze einzuhalten: 11,1 % des Umsatzes müssen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Vorsicht!
Wenn sich nachträglich auf Grund des Einkommens- beziehungsweise Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass das Einkommen beziehungsweise der Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, muss die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zurückgezahlt werden.
Eine geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit steht der Annahme von Arbeitslosigkeit allerdings nur dann nicht entgegen, soweit dadurch die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht beeinträchtigt ist.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer A übt neben seinem Beschäftigungsverhältnis eine selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze aus. Es besteht keine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis wird beendet, die selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze fortgeführt. Gilt A als arbeitslos?
Nach der Neuregelung liegt keine Arbeitslosigkeit vor, da A seine selbständige Tätigkeit weiterhin ausübt und durch die selbständige Tätigkeit weiterhin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer B übt neben seinem Beschäftigungsverhältnis eine selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze aus. Es besteht in Folge der „Kleinstunternehmerregelung“ seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis wird beendet, die selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze fortgeführt. Gilt B als arbeitslos?
B gilt als arbeitslos. Er hat zwar seine selbständige Tätigkeit nicht beendet, unterliegt jedoch in Folge der Ausnahme von der Pflichtversicherung seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht der Pensionsversicherung. B kann daher Arbeitslosengeld beziehen.

Stand: April 2010

Quelle:  http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=497884&dstid=0&titel=Arbeitslosigkeit


Weitere Infos mit Berechnungsbeispielen:

Nebenverdienst zum AMS-Bezug


Das es immer wieder Probleme bei nebenberuflichen Tätigkeiten gibt, haben wir AMS-Vorstand herbert Buchinger aus Anlass einer aktuellen Anfrage um nähere Information gebeten. Wir wollen in der nächsten Auflage des "Erste Hilfe Handbuchs für Arbeitslose" ein Kapitel schreiben und bitten für eine umfassende Sicht um Erfahrugnsberichte und anderwertige Rechtsmeinungen. Wie immer, Angaben ohne Gewähr, Theorie und Praxis gehen in der Verwaltung oft getrennte Wege.
E-Mail von Dr. Herbert Buchinger vom 11.1.2012
Grundsätzlich sind mehrere Varianten der freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit auseinander zu halten:
Vorauszuschicken ist, dass ein Anspruch auf Leistungen nur dann bestehen kann, wenn keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht und die Inanspruchnahme durch die geringfügige Tätigkeit die Verfügbarkeit der Person am Arbeitsmarkt nicht unzulässig einschränkt.
Wird eine Tätigkeit nun als freier Dienstnehmer ausgeübt, wird die Person - ebenso wie eine unselbständig erwerbstätige Person - in die Sozialversicherung (auch Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung) miteinbezogen, sobald ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Damit entfällt bei Überschreiten der Geringfügigkeit für die Dauer des freien Dienstverhältnisses der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wird eine selbständige Tätigkeit nicht anhand von zeitlich fixierten Rahmenverträgen sondern als durchgehend selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, kommt die so bezeichnete „rollierende“ Einkommensermittlung zum Tragen. Dabei wird monatlich im Nachhinein, das Einkommen und der Umsatz gegenüber dem AMS bekannt gegeben und anhand dieser Daten eine Durchschnittsberechnung aller Monate seit Beginn der Tätigkeit im Kalenderjahr) vorgenommen.
Anhand des so ermittelten Wertes wird das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit im jeweiligen Monat beurteilt, indem dieser Einkommens- bzw. Umsatzwert (11,1% des Umsatzes) der jeweils geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gegenübergestellt wird. Gibt es klar zeitlich fixierte Rahmenverträge innerhalb eines Kalendermonats (z.B. Werkvertrag vom 2.11. bis zum 8.11.2011) wird das erzielte Einkommen für den Zeitraum des Werkvertrages der (täglichen und monatlichen) Geringfügigkeitsgrenze gegenübergestellt. Bei Unterschreiten der Betragsgrenze kann die Leistung auch für den Zeitraum des Werkvertrages bezogen werden (Voraussetzung ist auch hier, dass durch diese Tätigkeit keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgelöst wird).
Ein Beispiel:

Werkvertragszeitraum: 2. bis 8.11.2011

Einkommen: Euro 238,--

Das Einkommen liegt unter der mtl. Geringfügigkeitsgrenze 2011 ( = Euro 374,02).

Wird das Einkommen aber auf die Tage 2. bis 8.11. aufgeteilt (Euro 238,-- : 7 = Euro 34,--), ergibt dies ein tägliches Einkommen, das über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze 2011 ( Euro 28,72) liegt.

Arbeitslosigkeit liegt also von 2. bis 8.11. nicht vor, obwohl der Monatsbetrag von Euro 374, 02 nicht überschritten wird.
Wenn allerdings ein solcher Werkvertrag über einen Kalendermonat hinausreicht oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde (z.B. 2.11.11. bis 14.12.2011 oder 2.11.2011 bis laufend), kommt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze nicht zur Anwendung.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat. Hier erfolgt eine Hochrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens auf einen Monatsbetrag.
Zusätzlich zu beachten bleibt eine Sonderregelung im Bereich so genannter „vorübergehender Beschäftigungen“. Dies betrifft Tätigkeiten, deren Ausübung von vorneherein für einen kürzeren Zeitraum als 4 Wochen vereinbart wird bzw. eine für kürzer als 4 Wochen ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit. Trifft dies zu, hat ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen auch Auswirkungen auf die restlichen Anspruchstage im Kalendermonat. In einem solchen Fall ist das aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Der tägliche Anrechnungsbetrag wird dabei ermittelt, indem das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat vermindert wird. 90% des verbleibenden Betrages werden durch die Zahl der Tage im Kalendermonat geteilt und der so errechnete Betrag wird auf jeden verbleibenden Anspruchstag angerechnet.
Beispiel:

Vorübergehende Tätigkeit von 2.11. bis 11.11.2011, Einkommen netto Euro 500,--

Euro 500,-- minus Euro 374,02 (mtl. GFG 2011) = Euro 125,98

90% =  Euro 113,38

Dividiert durch 30 = Euro 3,77

Der Anspruch am 1.11. und ab 12.11. wird jeweils um Euro 3,77 täglich verringert
Es tut mir leid, aber die Sache ist von Rechts wegen tatsächlich so kompliziert!


Auf der AMS-Seite:

Das kommt darauf an, ob Sie die üblichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe auch weiterhin erfüllen. Sie müssen dem Arbeitsmarkt für die Vermittlung zur Verfügung stehen. Weiters müssen Sie arbeitswillig sein. Auch dürfen Sie kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze haben und es dürfen 11,1 % Ihres Umsatzes nicht über dieser Grenze liegen.
Allerdings kann es sein, dass Sie die Leistung wieder zurückbezahlen müssen, wenn sich nachträglich aufgrund des Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass Ihr Einkommen bzw. der Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

 

Weitere Infos zu Arbeitslosigkeit, Selbständigkeit und Geringfügigkeit: