Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein bereits für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange heranzuziehen, bis sich eine höhere Bemessungsgrundlage ergibt.
Siehe aber auch:
www.amsand.net/Runterrasseln%20auch%20nach%2045.doc
"Kein genereller Schutz der Bemessungsgrundlage durch Erreichen des 45......"
https://coaching-beratung-training.blogspot.co.at/2016/12/festsetzung-des-grundbetrages-des_28.html
Das ist keine Rechtsauskunft! Informieren Sie sich bei Bedarf bei der Arbeiterkammer!